Stand: . Dieser Leitfaden gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Urteile, Gesetze und Satzungsregeln, auf die er sich stützt, sind unter Quellen verlinkt.
Warum Sie jeden Einsatz dokumentieren sollten
Wer einen Weg, eine Zufahrt oder einen Parkplatz für andere öffnet, muss tun, was nötig und zumutbar ist, damit dort niemand zu Schaden kommt. Juristen nennen das Verkehrssicherungspflicht. Die Gerichte leiten sie aus § 823 BGB ab. Im Winter kann sie verlangen, dass geräumt und gestreut wird.[1]
Stürzt jemand, muss der Verletzte vor Gericht beweisen, dass Sie diese Pflicht verletzt haben.[2] Dass er während der üblichen Räumzeiten gestürzt ist, beweist das allein noch nicht.[3] Erst wenn die Pflichtverletzung feststeht, kommt ihm ein Anscheinsbeweis zugute: Das Gericht geht dann zunächst davon aus, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zum Unfall gekommen wäre.[3]
In der Praxis läuft es oft auf Aussage gegen Aussage hinaus. Der Gestürzte bringt Zeugen mit, die von spiegelglattem Pflaster berichten. Sie bringen mit, was Sie aufgeschrieben haben: wann Sie vor Ort waren, was Sie getan haben und wie das Wetter war. Ein Freibrief ist das Streubuch nicht. Ob die Einträge stimmen, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, zusammen mit Zeugen, Fotos und Wetterdaten.[4]
Wie sehr das Wetter zählt, zeigt ein Fall von 2012. Nach einem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ließ sich allgemeine Glätte erst ab 9:15 Uhr feststellen. Die Klägerin stürzte an einem Sonntag gegen 10 Uhr auf einer etwa 20 × 30 cm großen Eisstelle und hatte keine weiteren glatten Stellen bemerkt. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass keine Pflichtverletzung vorlag: Allgemeine Glätte war nicht dargelegt, und die Zeit zum Reagieren war noch nicht abgelaufen.[2]
Wer räumen muss und wer haftet
Wer öffentliche Gehwege räumen muss, regeln das Landesrecht und die Satzung der Gemeinde. Viele Gemeinden übertragen die Aufgabe auf die Anlieger, in Münster etwa auf die Eigentümer und Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke.[5] Für Wege, Zufahrten und Parkplätze auf dem eigenen Grundstück ist der Eigentümer ohnehin selbst verantwortlich.
Eigentümer können die Arbeit weitergeben, an Mieter über den Mietvertrag oder an einen Winterdienst über einen Vertrag. Was dann gilt, hat der Bundesgerichtshof 2008 klargestellt:[6]
- Wer die Streupflicht übernimmt, haftet selbst. Das gilt sogar, wenn der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, der Dienstleister die Arbeit aber tatsächlich übernommen hat.
- Der Eigentümer ist damit nicht ganz aus der Pflicht. Ihm bleibt eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Er muss also prüfen, ob der Dienstleister seine Arbeit macht.
Gegenüber Mietern kann der Vermieter zusätzlich aus dem Mietvertrag haften. Der Bundesgerichtshof hat 2025 entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer seiner Mieterin für das Verschulden des Winterdienstes einstehen muss, auch wenn die Eigentümergemeinschaft den Dienst beauftragt hat.[7]
Für beide Seiten zählt deshalb die Dokumentation. Der Winterdienst belegt damit seine Arbeit. Der Auftraggeber zeigt, dass er sie kontrolliert hat, etwa indem er sich regelmäßig die Nachweise geben lässt und sie ansieht.
Wann geräumt sein muss
Die Pflicht beginnt nicht mit der ersten Flocke. Grundvoraussetzung ist nach dem Bundesgerichtshof eine allgemeine Glätte. Einzelne glatte Stellen genügen nur, wenn erkennbar eine ernste Gefahr von ihnen ausgeht. Setzt die Glätte im Lauf des Tages ein, bekommen Sie einen angemessenen Zeitraum, um zu reagieren.[2] Allgemeine Glätte muss dabei nicht im ganzen Gemeindegebiet herrschen.[8]
Die Uhrzeiten legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest, und sie unterscheiden sich von Ort zu Ort. Ein Beispiel ist Münster: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr wird unverzüglich geräumt und gestreut, sobald der Schneefall aufhört oder es glatt wird, auf mindestens einem Meter Breite. Fällt nach 20 Uhr noch Schnee oder wird es glatt, muss das bis 7 Uhr am nächsten Morgen beseitigt sein, sonn- und feiertags bis 9 Uhr. Streusalz ist dort verboten, nur auf Rampen, Brücken und Treppenaufgängen ist es erlaubt.[5]
Betreuen Sie Objekte in mehreren Gemeinden, lesen Sie jede Satzung und geben Sie Ihrem Team die Räumzeiten und die erlaubten Streumittel mit.
Was ins Streubuch gehört
Ob Sie es Räum- und Streubuch, Winterdienst-Protokoll oder Winterdienst-Nachweis nennen: Es muss nicht schön sein. Es muss vollständig sein und zeitnah geführt werden. Diese Angaben gehören in jeden Eintrag:
- Datum und Uhrzeit
- Wann der Einsatz begann und wann er endete. Ein Datum allein sagt nicht, ob um 6 oder um 11 Uhr gestreut wurde. Geht eine Tour über Mitternacht, gehört das neue Datum zur Uhrzeit.
- Wetter und Temperatur
- Schneefall, Eisregen, Reif, Neuschnee in Zentimetern und die Temperatur. Das Wetter erklärt, warum Sie wann kamen und ob nachgestreut werden musste. Notieren Sie auch, ob Sie es vor Ort beobachtet oder vom Wetterdienst übernommen haben.
- Objekt und Fläche
- Welches Objekt und dort welcher Gehweg, welche Zufahrt, welche Treppe.
- Maßnahme
- Geräumt, gestreut oder nur kontrolliert.
- Streumittel und Menge
- Splitt, Sand oder Salz, mit einer klaren Einheit wie Kilogramm, Liter oder Eimer bekannter Größe. Daran sieht man auch, ob die Vorgaben der Satzung eingehalten wurden.
- Name, Kürzel oder Unterschrift
- Wer die Arbeit gemacht hat. So wissen Sie später, wen Sie als Zeugen benennen können.
- Besonderheiten
- Eine zugeparkte Zufahrt, ein ausgefallenes Fahrzeug, eine Stelle, die immer wieder überfriert.
Drei Gewohnheiten machen den größten Unterschied. Tragen Sie auch Kontrollgänge ohne Maßnahme ein. Wer um 11 Uhr nachgesehen und keine Glätte gefunden hat, sollte das notieren. Sonst sieht die Lücke zwischen 6 und 16 Uhr so aus, als sei niemand da gewesen. Schreiben Sie sofort. Eine Zeile, die am Monatsende aus dem Gedächtnis entsteht, ist leicht anzugreifen. Korrigieren Sie sichtbar. Fehler werden durchgestrichen und daneben neu geschrieben, nie überschrieben.
So sieht ein Tag im Streubuch aus:
12.01.2027, 05:40 bis 06:20 Uhr, Schneefall, etwa 5 cm, −3 °C. Gehweg, Zufahrt und Treppe geräumt und mit etwa 20 kg Splitt gestreut. Um 11:15 Uhr Kontrollgang, keine Glätte. Um 16:30 Uhr Eisregen, Eingang mit etwa 10 kg Splitt nachgestreut. Jede Zeile ist abgezeichnet.
Wie lange Sie die Nachweise aufbewahren
Ansprüche auf Schadensersatz verjähren regulär nach drei Jahren.[9] Die Frist beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte erfährt, wer ihm haftet, oder es ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen.[10]
Ein Beispiel: Jemand stürzt am 12. Januar 2027 vor Ihrem Objekt und erfährt noch im selben Jahr, wer für den Gehweg zuständig ist. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres 2027 und läuft am 31. Dezember 2030 ab. Das Streubuch für den Winter 2026/27 bis Ende 2030 aufzuheben, ist deshalb eine gute Grundregel. Ein festes Löschdatum ist es nicht.
Drei Dinge können eine längere Frist verlangen:
- Späte Kenntnis. Erfährt der Geschädigte erst später, wer zuständig war, beginnt die Frist später. Für Ansprüche wegen einer Verletzung von Körper oder Gesundheit gilt erst nach 30 Jahren eine feste Obergrenze.[10]
- Verhandlungen und Klagen. Solange Sie oder Ihre Haftpflichtversicherung mit dem Geschädigten über den Anspruch verhandeln, steht die Frist still. Eine Klage hemmt sie ebenfalls.[11]
- Vorgaben von Auftraggeber oder Gemeinde. Ein Vertrag oder eine Satzung kann eine längere Frist vorschreiben.
Meldet sich jemand mit einem Unfall, heben Sie alle Unterlagen zu diesem Objekt und diesem Winter auf, bis der Fall abgeschlossen ist. Unbegrenzt aufbewahren sollten Sie Streubücher aber auch nicht. Sie enthalten Namen und Unterschriften, in der App auch Fotos und GPS-Daten, und die DSGVO verlangt, solche Daten nur so lange wie nötig zu speichern.[12] Legen Sie deshalb auch fest, wann Sie sie löschen. Die konkrete Frist besprechen Sie am besten mit Ihrer Haftpflichtversicherung oder einem Anwalt.
Streubuch auf Papier oder in der App
Papier hat echte Vorteile. Es kostet nichts, braucht keinen Akku, und jeder versteht es. Seine Schwächen zeigen sich erst, wenn Sie es brauchen: Einträge werden nachts im Fahrzeug vergessen und morgens nachgetragen. Blätter werden nass oder gehen verloren. Und ob eine Uhrzeit stimmt, kann später niemand mehr prüfen.
Eine Winterdienst-App nimmt Ihrem Team das Schreiben ab. In Tourstein startet und beendet das Team jeden Stopp in der App, und die Uhrzeiten entstehen dabei von selbst. Solange der Einsatz läuft und das Handy den Standort freigibt, zeichnet die App auch die gefahrene Strecke per GPS auf. Das Team hakt die erbrachten Leistungen ab, fotografiert das Ergebnis und schreibt Wetter und Streumenge als Notiz zum Stopp dazu.
Daraus entstehen ein Leistungsnachweis je Einsatz und ein Arbeitsbericht je Kunde und Monat als PDF, mit Zeiten, Leistungen, Ergebnis, Notizen und der Zahl der Fotos. Die Strecke und die Fotos selbst sehen Sie im Dashboard.
Nach jedem Stopp: Zeit vor Ort und erbrachte Leistungen
| Merkmal | Streubuch auf Papier | Tourstein |
|---|---|---|
| Uhrzeit | Von Hand geschrieben, oft nachgetragen | Beim Start und Abschluss jedes Stopps erfasst |
| Ort | Name des Objekts | Dazu die GPS-Strecke des Einsatzes im Dashboard |
| Arbeit | Kreuz und Unterschrift | Abgehakte Leistungen, Ergebnis und Fotos je Stopp |
| Wetter, Streumenge | Von Hand | Als Notiz zum Stopp |
| Für Ihre Kunden | Kopieren oder abtippen | PDF je Einsatz und je Kunde und Monat |
| Ablage | Ordner im Büro | Rechenzentrum in Deutschland |
Wie das im Alltag eines Winterdienstes aussieht, zeigt die Seite zur Winterdienst-App.
Streubuch-Vorlage als PDF
Wenn Sie bei Papier bleiben, nehmen Sie eine Vorlage, die alle Angaben von oben abfragt. Unsere ist kostenlos und ohne Anmeldung. Drucken, kopieren und weitergeben dürfen Sie sie, so oft Sie wollen.
- Seite 1: vier Regeln für Ihr Team und ein ausgefüllter Beispieltag
- Seite 2: das Objektblatt mit 13 Zeilen, für Eigentümer, Hausverwaltungen und Hausmeister
- Seite 3: das Tourblatt für 12 Stopps, für Winterdienste mit mehreren Objekten je Tour


Quellen
- § 823 BGB, Schadensersatzpflicht.
- BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11: Streupflicht setzt allgemeine Glätte voraus, Beweislast beim Verletzten, angemessene Zeit zum Reagieren.
- BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, III ZR 326/12: Anscheinsbeweis nur für die Ursächlichkeit, nicht für die Pflichtverletzung.
- § 286 ZPO, freie Beweiswürdigung.
- Stadt Münster, Streu- und Räumungspflicht, nach der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Münster, abgerufen am 15. Oktober 2026.
- BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07: eigene Haftung dessen, der die Streupflicht übernimmt, und Kontrollpflicht des Auftraggebers.
- BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23: Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers für den Winterdienst gegenüber der Mieterin.
- BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025, VI ZR 357/24: allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist.
- § 195 BGB, regelmäßige Verjährungsfrist.
- § 199 BGB, Beginn der Verjährung und Höchstfristen.
- § 203 BGB und § 204 BGB, Hemmung durch Verhandlungen und Rechtsverfolgung.
- Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, Speicherbegrenzung.